Ausschlaggebend für diese Prüfung ist das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Für die fachliche Beurteilung, ob am geplanten Standort einer WEA ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht, sind für Brutvögel die Regelungen des § 45b BNatSchG einschlägig.
Der hohe Erkenntnisgewinn durch die Anwendung des RKR-Modells zur Beurteilung von Kollisionsrisiken in WEA-Genehmigungsverfahren bietet die Möglichkeit, die ermittelten konstellationsspezifischen Kollisionsrisiken im Rahmen der gutachterlichen Bewertung zu nutzen. Anhand der standardisierten RKR-Methodik kann für bekannte Brutplätze die gesetzliche Annahme, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko an geplanten WEA gegeben sei (§45 Abs. 3 BNatSchG), gutachterlich geprüft werden.